Montag, 30. Mai 2011

Die Arbeitslosenversicherung in Schweden

Am 30. Mai 1934 entschied sich das schwedische Parlament die schwedische Arbeitslosenversicherung gesetzlich zu regeln, ein Gesetz, das dann 1935 in Kraft trat. Allerdings gingen die Anfänge der Arbeitslosenversicherung bereits auf das Jahr 1885 zurück, als die Gewerkschaft der Drucker eine ausschließlich von Beiträgen finanzierte Versicherung anbot. Dieser Vorläufer diente jedoch lediglich dazu, den Mitgliedern einen Beitrag zu den Reisekosten zu bieten, damit sie an einem anderen Ort neue Arbeit finden konnte.

Das Gesetz von 1934 forderte von den Arbeitslosenversicherungen der Gewerkschaften, dass sie einheitliche Regeln verfolgten, was im Gegenzug dazu führte, dass sie staatliche Unterstützungen bekamen, damit die Auszahlung eines Arbeitslosengeldes an ihre Mitglieder garantiert war. Um ein Arbeitslosengeld zu bekommen, musste man über 16 Jahre alt sein, seine Beiträge über einen gewissen Zeitraum hinweg bezahlt haben, eine längere Epoche permanent gearbeitet haben und sich täglich beim Arbeitsamt einzufinden, sowie jede angebotene Arbeit akzeptieren. Insgesamt schlossen Ende der 30er Jahre etwas über 40.000 Personen eine Arbeitslosenversicherung ab.

Auch wenn sich im Laufe der Jahrzehnte die Gesetze zur Arbeitslosenversicherung mehrmals änderten und weitere Änderungen vorgesehen sind, so blieben bestimmte Regeln bis heute erhalten, unter anderem, dass der Abschluss einer Arbeitslosenversicherung freiwillig ist. Um ein Recht auf die Auszahlung eines Beitrag zu erwerben, musste man im Jahre 1935 insgesamt 12 Monate lang bezahlendes Mitglied einer Arbeitslosenversicherung sein und während des letzten Jahres vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang gearbeitet haben. Pro Woche konnte man jeweils für sechs Tage Arbeitslosengeld erhalten, was sich später auf fünf Tage verkürzte.

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Copyright: Herbert Kårlin

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