Am 30. Juni 1944 verabschiedete das schwedische Parlament erstmals ein Gesetz, das die Arbeitszeiten von Hausangestellten regelte. Das Gesetz trat am 1. November des gleichen Jahres in Kraft und wurde dann erst zum Juli 1971 den allgemeinen schwedischen Arbeitsbedingungen angepasst, das die Rechte der Hausangestellten erheblich verbesserte.
Das Gesetz von 1944 war so verfasst, dass es ausschließlich für Hausangestellte gültig war und sowohl Kindermädchen, also auch allgemein in Haus und Hof Angestellte ausnahm und dieser Gruppe daher nicht die gleichen Rechte zusprach. So galten, zum Beispiel, die im Gesetz vorgegebenen Arbeitszeiten bereits dann nicht, wenn die Angestellte auch in der Bäckerei, im Hotel, im Restaurant, im Stall oder anderen Stellen aktiv war. Mit dem Gesetz haben daher zahlreiche Arbeitgeber die Aufgaben ihrer Hausangestellten ausgedehnt, um den neuen Regeln nicht folgen zu müssen.
Die wichtigsten Teile des Hembiträdeslagen (Dienstmädchen-Gesetz) regelten die Arbeitszeiten und bestimmten, dass eine Hausangestellte in der Regel täglich ab 19 Uhr frei sein sollte, jeden dritten Sonntag für sich haben musste und ein Recht auf Urlaub hatte. Bei einer Krankheit von über 14 Tagen konnte sie jedoch mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist entlassen werden. Sollte sie TBC oder eine Geschlechtskrankheit bekommen, war ebenfalls eine fristlose Kündigung möglich.
30. Juni 1887: Erik Berglund, der Schauspieler, der einer Wurst den Namen gab
30. Juni 2006: Klippans Bruk, die erste Papierfabrik Schwedens
Das Gesetz von 1944 war so verfasst, dass es ausschließlich für Hausangestellte gültig war und sowohl Kindermädchen, also auch allgemein in Haus und Hof Angestellte ausnahm und dieser Gruppe daher nicht die gleichen Rechte zusprach. So galten, zum Beispiel, die im Gesetz vorgegebenen Arbeitszeiten bereits dann nicht, wenn die Angestellte auch in der Bäckerei, im Hotel, im Restaurant, im Stall oder anderen Stellen aktiv war. Mit dem Gesetz haben daher zahlreiche Arbeitgeber die Aufgaben ihrer Hausangestellten ausgedehnt, um den neuen Regeln nicht folgen zu müssen.
Die wichtigsten Teile des Hembiträdeslagen (Dienstmädchen-Gesetz) regelten die Arbeitszeiten und bestimmten, dass eine Hausangestellte in der Regel täglich ab 19 Uhr frei sein sollte, jeden dritten Sonntag für sich haben musste und ein Recht auf Urlaub hatte. Bei einer Krankheit von über 14 Tagen konnte sie jedoch mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist entlassen werden. Sollte sie TBC oder eine Geschlechtskrankheit bekommen, war ebenfalls eine fristlose Kündigung möglich.
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Copyright: Herbert Kårlin